Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der One4Cargo AG

Version 10.2024

 

I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Allgemeines

  1. Geltungsbereich: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beförderungsleistungen der one4cargo AG und deren System- und Transportpartner (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt). Die Auftragnehmer erbringen Transport- und Zolldienstleistungen für Speditions-, Kurier-, Express-, Linienverkehrs- und Postsendungen.
  2. Ausschliesslichkeit der AGB: Die vorliegenden AGB gelten ausschliesslich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich in Textform vor Auftragsbeginn zustimmt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Ergänzende gesetzliche Vorschriften: Soweit diese AGB keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten finden insbesondere folgende Übereinkommen Anwendung:
    a) Strassengüterverkehr: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR),
    b) Bahntransport: Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM),
    c) Luftverkehr: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen).
  4. Sanktions- und Boykottlisten: Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder andere beteiligte Dritte auf Sanktions- oder Boykottlisten der EG-Antiterrorverordnungen oder anderer Sanktionslisten geführt werden, unterliegen einem Beförderungsausschluss. Die Einbeziehung solcher Personen oder Dritten in die Dienstleistung des Auftragnehmers ist unzulässig.

 

II. Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise

  1. Leistungsumfang: Die Beförderungsleistungen des Auftragnehmers können, nebst der Linienführung, das Abholen (first mile) und die Zustellung (last mile) der Sendungen miteinschliessen Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung des Vertrags Dritte einsetzen, wobei deren jeweilige Bedingungen gelten.
  2. Laufzeiten und Preise: Die Auslieferung erfolgt im Rahmen der in den gültigen Angeboten, Preis- und Tariflisten genannten Laufzeiten und Bedingungen. Sofern kein individualisiertes Angebot erstellt wurde, gelten die jeweils gültigen Tarife gemäss den offiziellen Preislisten des jeweiligen für die Leistung zuständigen Partners. Preisänderungen können entsprechend der Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für internationale und den Landesindex für Konsumentenpreise für nationale Sendungen jederzeit und ohne Vorankündigung vorgenommen werden. Alle Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, eine bestimmte Lieferfrist wurde einzelvertraglich, schriftlich und ausdrücklich vor Auftragsbeginn vereinbart. Zustellungen an schwer zugängliche oder autofreie Orte, nicht landgebundene Inseln sowie in Zollausschlussgebiete sind von Laufzeitbindungen ausgenommen.
  3. Transportbedingungen und Frachtzuschläge: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei erschwerten Transportbedingungen, wie z.B. signifikanten Witterungsbedingungen, politischen und/oder rechtlichen Einschränkungen, Sicherheitsproblemen und/oder logistischen Schwierigkeiten zusätzliche Frachtzuschläge zu erheben. Frachtschuldner ist in allen Fällen der Auftraggeber.
  4. Beförderungsausschlüsse: Von der Beförderung sind folgende Sendungen grundsätzlich ausgeschlossen:
    a) Sendungen, die nicht nach den Vorgaben des Auftragnehmers etikettiert sind; 
    b) nationale Sendungen im Postmonopol der Schweizer Post; 
    c) Sendungen, die nicht von einer Person be- und entladen werden können; 
    d) verderbliche Lebensmittel oder lebende Tiere enthalten; 
    e) Sendungen, die einer besonderen Gefahren- oder Risikobetrachtung unterliegen, insbesondere Waffen, Asservate, Munition, Betäubungsmittel, Sendungen mit artgeschützten Produkten, jugendgefährdende Artikel oder Ähnliches; 
    f) Sendungen, die ein besonderes Handling in Bezug auf äussere Bedingungen erfordern, wie z.B. Temperaturempfindlichkeit; g) Sendungen, die besonderer behördlicher Genehmigungen bedürfen oder gesetzlichen Einschränkungen oder einer Lizensierung unterliegen; 
    h) Abfälle jeglicher Art;
    i) gefährliche Sendungen und solche, die Sach- oder Personenschäden verursachen können, insbesondere – aber nicht ausschliesslich; kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe, strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen die Gefahr von Schädigungen besteht.
    Wird eine Sendung teilweise von diesen Beförderungsausschlüssen erfasst, gilt die gesamte Sendung als ausgeschlossen.
  5. Transport verderblicher Lebensmittel: Der Transport verderblicher Lebensmittel ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber vereinbart dies einzelvertraglich. Hierbei muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Sendung den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt und die Verpackung sowie die Temperaturanforderungen (+40 bis -20 Grad) für mindestens 48 Std. ab der Abholung eingehalten werden.
  6. Transport von Gütern mit besonderem Wert: Güter mit einem Wert von mehr als CHF 5.000 oder von besonderer Bedeutung (z.B. Kunstwerke, Schmuck, Wertpapiere) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall muss eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
  1. Transport von gefährlichen Gütern: Gefahrgüter unterliegen den ADR-Vorschriften und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen transportiert werden. Der Auftraggeber muss die Sendung deklarieren und alle erforderlichen Transportdokumente bereitstellen. Vorab muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig in Deutsch und Englisch die genaue Art der Gefahr und eventuelle Vorsichtsmaßnahmen mitteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis, Flüssigstickstoff, Lithium oder ähnliche gefährliche Stoffe, von denen eine grundsätzliche Gefahr ausgehen oder angenommen werden kann, ist dies schriftlich bei Auftragserteilung anzugeben. Diese Mitteilungspflicht ist verbindlich. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass bei Übergabe des Gefahrguts alle gesetzlichen Vorschriften zu Deklaration, Verpackung und Beförderungspapieren eingehalten werden. Gefahrgüter sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
  2. Verpackung: Die Verpackung der Sendung obliegt dem Auftraggeber. Diese muss transportsicher sein und Schäden an anderen Sendungen oder am Transportpersonal verhindern. Schäden durch unsachgemässe Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Prüfpflicht des Auftragnehmers bezüglich Beförderungsausschluss: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Sendungen auf Beförderungsausschluss (Ausschlussgüter) zu prüfen; dies liegt in der Verantwortung des Versenders. Im Zweifelsfalle muss der Versender den Auftragnehmer informieren und dessen schriftliche Entscheidung einholen. Unterbleibt diese Information erklärt der Versender damit, dass keine ausgeschlossenen Güter enthalten sind. Die Annahme solcher Güter durch den Fahrer bedeutet keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss. Der Auftragnehmer kann eine Sendung jederzeit ablehnen, festhalten, stornieren, verschieben oder auf Kosten des Versenders zurücksenden, wenn die Sendung Schäden oder Verzögerungen verursachen könnte, gesetzlich verboten ist oder gegen Bedingungen verstößt. Die Annahme bestätigt nicht, dass die Sendung allen Vorschriften entspricht.
  4. Prüfpflicht des Auftragnehmers bezüglich Richtigkeit der Auftragsdaten: Der Auftragnehmer darf, ist aber nicht verpflichtet, Sendungen deren Inhalt, Anzahl, Zustand, Transportfähigkeit und Richtigkeit der Auftragsdaten prüfen und die Sendung bei behördlicher Anweisung öffnen. Stellt der Auftragnehmer Abweichungen fest, die ihm bei Übernahme nicht bekannt oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilt wurden oder auch während des Transportprozesses festgestellt werden, kann er das Gut vom Transport ausschließen, ausladen, nachwiegen, einlagern, zurückbefördern oder an geeignete Dritte zur Beförderung übergeben . Darunter fallen unter anderem:
    1. Nicht palettierte, einzelne Sendungsstücke mit:
     a) einem Gewicht grösser als 40 kg,
     b) einer Maximallänge von 300 cm,
     c) einer Maximalbreite von 120 cm,
     d) einer Maximalhöhe von 200 cm.
     e) palettierte Sendungen mit einem Gewicht über 300 kg
     f) Gefahrgut mit mehr als 999 Punkten oder sich stossenden Zusammenladungsvorschriften,
     g) bekanntlich gefährliche Güter wie aufladbare Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus,
     h) diese Liste ist nicht abschliessend.
    2. Der Auftraggeber hat in der Folge sämtliche Kosten einer vom Auftragnehmer als abweichend gefährlich festgestellten Sendung vollumfänglich zu tragen. Dazu gehören u.a.:
     a) die pauschalen Kosten einer Nachverwiegung von CHF 25.00 je Sendung zzgl. zum korrigierten Gewichtstarif,
     b) die zusätzlichen Kosten geeigneter Dritter, welche mit dem Transport ausgeschleuster Sendungen vom Auftragnehmer beauftragt wurden, wozu der Auftragnehmer hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt,
     c) die Kosten des Rücktransportes,
     d) allfällig alle anderen aus falscher oder unterlassener Information anfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Bussgelder einer abweichen/gefährlichen Sendung mindestens aber CHF 25.00.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Sendungen, die vom Transport ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß zu entsorgen oder einen Transportauftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wobei die Kosten dem Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus resultierende Maßnahmen, Entscheidungen, Kosten oder Folgen.

 

III. Übernahme und Ablieferung

  1. Auftragsübernahme: Der Auftrag gilt als übernommen mit Annahme oder spätestens mit Übergabe der Sendung durch den Auftraggeber. Die Ausführung erfolgt, sobald Verkehrslage und Fahrzeugdisposition es erlauben. Alle Aufträge werden grundsätzlich mit einem Fahrzeug mit nur einem Fahrer durchgeführt. Der Auftragnehmer darf geeignete Transportmittel wählen und Dritte beauftragen. Jedes Packstück muss ein gut sichtbares, den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechendes Etikett tragen. Vor Annahme der Sendung kann der Auftragnehmer, ohne dazu verpflichtet zu sein, Inhalt, Anzahl, Zustand, Transportfähigkeit und Auftragsdaten prüfen sowie die Sendung auf behördliche Anweisung öffnen.
  2. Physische Übernahme: Als Nachweis der Sendungsübernahme gilt der erste Scan des Etiketts auf der Sendung oder die Unterschrift des Fahrers. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Sendung korrekt etikettiert, gekennzeichnet und transportfähig übergeben wird und keine Gefahr für andere Güter oder Personen darstellt. Die Prüfung dieser Vorgaben liegt beim Auftragnehmer, nicht beim Fahrer. Notwendige Nachetikettierungen sind kostenpflichtig und werden mit mindestens CHF 25.00 berechnet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für falsch oder unzureichend gekennzeichnete Sendungen, die nachträglich etikettiert werden mussten.
  3. Zustellungsfristen: Werden verbindliche Zustellungsfristen schriftlich vereinbart, so beginnen diese mit der Übernahme der Sendung durch den Auftragnehmer. Eine Fristverlängerung von mindestens 24 Std. tritt ein, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird oder eine Zustellung aus anderen, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
  4. Depotplatzlieferungen: Sendungen können an vereinbarten Depotplätzen abgelegt werden, wenn dies schriftlich mit dem Versender und/oder Empfänger vereinbart wurde. Die Sendung gilt mit der Ablage als zugestellt, und die Haftung des Auftragnehmers endet mit der Ablage an dem vom Auftraggeber/Empfänger bestimmten Depotplatz, der frei zugänglich, diebstahlsicher, abschließbar und wettergeschützt sein muss (im Folgenden „Kriterien“). Erfüllt der Depotplatz diese Kriterien nicht oder ist er nicht für Gefahrgut geeignet, entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers. Der Fahrer entlädt die Sendung nach bestem Wissen und Gewissen quittungslos am vereinbarten Depotplatz, und der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf eine Empfängerquittung. Fehlen Geo-Daten bei der Ablieferung, etwa aufgrund einer schlechten Mobilfunkverbindung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für diese oder ähnliche technische Mängel. Es gelten zusätzlich die Bedingungen der beauftragten Dienstleister.
  5. Postfachadressen werden durch den Auftragnehmer sowie dessen Auftragsgehilfen nicht beliefert.
  6. Auslieferung: Für Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden konnten und für die keine andere schriftliche Vereinbarung existiert, werden in der Regel gemäss offizieller Tarifliste, mindestens aber zum vereinbarten Sendungspreis und allfälliger Zusatzkosten, wie z.B. einer Verzollung und Umschlagsprämie von CHF 25.00 an den Versender retourniert.
  7. Die Zustellung von Sendungen am Tage erfolgt, sofern kein Depotplatz oder keine Abliefervereinbarung registriert wurde, in der Regel und sofern keine gesetzlichen Anweisungen dies untersagen, gegen Unterschrift an den Empfänger. Als Nachweis für berechtigt (vorhandene Anweisung, Depotplatzregistrierung oder Abliefervereinbarung) deponierte Sendungen gelten, falls vorhanden, die Geo-Koordinaten der Ablieferscannung als Zustellungsnachweis.
  8. Für die Richtigkeit und Lesbarkeit der Ablieferquittung, die der Empfänger auf Scanner oder Lieferpapieren selbst angibt, kann der Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen nicht haftbar gehalten werden.
  9. Mit vorbehaltloser unterschriftlicher Annahme des Gutes durch den anwesenden Empfänger im Tagesgeschäft, erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus dem Beförderungsvertrag.
  10. Bei Auslieferungen an vereinbarte Depotplätz und/oder nach Anweisung aufgrund einer Abliefervereinbarung, gilt die Sendung mit der Ablieferscannung als vorbehaltlos angenommen.

 

IV.  Haftung des Auftragnehmers
(A) 
Nationale Beförderungen:

  1. Ergänzende Bestimmungen: Für internationale Transporte gelten ergänzend die Regelungen des CMR, CIM und Montrealer Übereinkommens.

 

(B) Internationale Beförderungen:

  1. Bei der internationalen Beförderung gelten ergänzend die Bestimmungen der internationalen Abkommen (Artikel I. Ziffer 3.).

 

V. Obliegenheiten des Versenders

  1. Pflichten des Versenders: Der Versender hat sicherzustellen, dass die Sendung für den Transport geeignet und ordnungsgemäss verpackt ist. Besonders wertvolle, gefährliche oder zeitkritische Sendungen müssen vorab schriftlich angemeldet und vom Auftragnehmer bestätigt werden.
  2. Versicherungsschutz: Es liegt in der Verantwortung des Versenders, bei Bedarf eine geeignete Versicherung abzuschliessen, um Risiken im Falle eines Verlustes oder Schadens abzudecken.

 

VI. Rechnungsanpassung und Volumengewicht

  1. Frachtkostenberechnung: Die Frachtkosten basieren auf dem tatsächlichen Gewicht oder dem Volumengewicht (frachtpflichtiges Gewicht), je nachdem, welches höher ist.
  2. Volumenberechnung: Das Volumengewicht wird nach der Formel Volumen = L x B x H (cm) / 5000 berechnet. Ist das Volumengewicht höher als das tatsächliche Gewicht, werden die Versandkosten auf dieser Grundlage neu berechnet.
  3. Prüfungen: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Sendungen zu prüfen und die Frachtkosten sowie den Rechnungsbetrag entsprechend zu korrigieren, wenn die angegebenen Werte nicht korrekt sind. 
  4. Aufwandsentschädigung: Der Auftragnehmer kann für Anpassungen und Korrekturen aus vorgenannten Ziffern 1. bis 3. ein Bearbeitungsentgelt mindestens aber CHF 25.00 je Anpassung in Rechnung stellen.

 

VII. Bestimmungen für die Zollabfertigung

  1. Verantwortung des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt bereitzustellen. Unvollständige oder falsche Angaben können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein Regressrecht zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. 
  2. Beauftragung: Mit der Übergabe der Sendung wird der Auftragnehmer, soweit zulässig, als Zollagent beauftragt. Er kann die Zollabfertigung an Dritte weitergeben, was der Auftraggeber hiermit erlaubt. Es gelten die AGB und Tarife des beauftragten Zolldienstleisters, mindestens aber folgende Beträge: 
  3. Zollgebühren: Der Auftragnehmer erhebt für die Zollabfertigung folgende Gebühren:
    1. Zollgebühren für Import/Export: CHF 65,00 je Verzollung,
    2. Bearbeitungsgebühr: CHF 25,00 je Verzollung,
    3. ZAZ-Nutzungsgebühr: CHF 15,00 je Rechnung,
    4. Kosten für physische Kontrollen: CHF 50,00 je Sendung.
  4. Haftung für Verzögerungen: Der Auftraggeber haftet für alle zusätzlichen Kosten, die durch Verzögerungen aufgrund unvollständiger oder falscher Zolldokumente entstehen. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, haftet der Auftraggeber kollektiv für alle angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten.
 
VIII. Retentionsrecht/ Pfandrecht
  1. Pfandrecht: Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht an den übergebenen Gütern für alle Forderungen aus dem Geschäft. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist, können die Güter ohne weitere Formalitäten verkauft werden.


IX. Datenschutz

  1. Verarbeitung personenbezogener Daten: Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und anderer beteiligter Personen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und ausschliesslich zum Zweck der Vertragsabwicklung. 
  2. Weitere Informationen: Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise sowie die Verträge und AGBs der jeweiligen Produkte, Services, Dienstleistungen oder Partner.


X. Erfüllungsort, Gerichtstand und geltendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers in Winterthur, Schweiz. 
  2. Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich das Schweizer Recht. Bei Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachversionen dieser AGB ist die deutsche Fassung massgeblich. 
  3. Änderungen der AGB: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. 
  4. Gender-Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wurde mehrheitlich das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.